Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ScanDiesel GmbH, Bremen Ausgabe 01.07.2022 - gültig bis auf Widerruf
1. Geltungsbereich und abweichende Vereinbarungen
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder sonstigen Verträge mit der ScanDiesel GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen (nachfolgend auch „wir“ oder „Auftragnehmer“), insbesondere im Zusammenhang mit Inspektions-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Optimierungs- und Reparaturaufträgen sowie für Lieferungen und sonstige Leistungen in Bezug auf Motoren, Pumpen, Blockheizkraftwerke, Kompressoren, Baugruppen oder Einzelteile einschließlich Planung, Konstruktion, Herstellung, Vermietung von Maschinen und Maschinenteilen (sofern nicht konkretisiert, nachfolgend auch als „Vertragsgegenstand“ bezeichnet). Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (i.S.d. § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt („Auftraggeber“).
1.2. Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers jeweils gültigen Fassung und jedenfalls als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (z.B. Einkaufsbedingungen) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn den AGB des Auftraggebers im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird oder, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung oder unsere Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen bei oder nach Vertragsschluss mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von uns nicht berechtigt, von schriftlichen Vereinbarungen oder diesen AGB abweichende Abreden zu treffen, es sei denn, sie sind aufgrund einer schriftlich erteilten und dem Auftraggeber bekannten Vollmacht hierzu berechtigt. Für den Inhalt individueller Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Soweit wir unsere Angebote nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben, sind sie freibleibend und unverbindlich, insbesondere ist uns ein Zwischenverkauf vorbehalten.
2.2. Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir können das Angebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang annehmen. Ein Vertrag kommt erst mit Bestätigung schriftlich oder in Textform oder durch eine konkludente Handlung, wie bspw. die Lieferung oder Durchführung der beauftragten Leistung, zustande.
2.3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Angaben oder Daten zur Lieferung und Leistung sind nur verbindlich, wenn diese gemeinsam festgelegt sind und die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.4. Wir behalten uns sämtliche Rechte an allen von uns abgegebenen Angeboten sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,
Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und sonstige Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Diese Gegenstände und Unterlagen dürfen nur im Rahmen des vertraglich Gestatteten verwendet werden, insbesondere dürfen sie nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse benutzt werden. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich gemacht, bekannt gegeben, selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Der Auftraggeber hat auf Verlangen diese Unterlagen und Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten und ggfs. mittels eines Nachweises zu löschen, sofern diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3. Kostenschätzungen für Dienstleistungen, Kostenvoranschläge für Werkleistungen und Werklieferungen betreffend nicht vertretbare Sachen
3.1. Für die Richtigkeit etwaiger von uns unterbreitete Kostenvoranschläge oder Kostenschätzungen übernehmen wir, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Gewähr. Sie sind grundsätzlich unverbindlich. Preise werden jeweils netto angegeben, sie verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
3.2. Ist bei der Erbringung von Werkleistungen oder Werklieferungen betreffend nichtvertretbare Sachen eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags bei gleichgebliebenem Leistungsumfang zu erwarten, zeigen wir dies unverzüglich an und holen vor der Durchführung weiterer Arbeiten die Zustimmung des Auftraggebers ein.
3.3 Eine wesentliche Überschreitung wird in der Regel nicht angenommen, wenn die Überschreitung nicht mehr als 10 %, bezogen auf den veranschlagten Netto-Endpreis des Kostenvoranschlags, bei gleichgebliebenem Leistungsumfang darstellt.
3.4. Dem Auftraggeber steht bei wesentlicher Überschreitung ein Kündigungsrecht zu. Wird dieses ausgeübt, haben wir Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen.
3.5. Wenn dies im Einzelfall vereinbart ist, werden dem Auftraggeber die zwecks Erstellung eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen und entstandene Auslagen in Rechnung gestellt. Wird der Vertrag im Anschluss abgeschlossen, werden die Vorarbeiten durch die vereinbarte Vergütung abgegolten.
3.6. Die Ziffern 2.3 und 2.4 gelten für Kostenvoranschläge und beigefügte Unterlagen entsprechend.
4. Aufträge für Inspektionen, Wartungen, Instandsetzungen, Reparaturen, Optimierungen und sonstige Leistungen
4.1. Der Umfang der jeweiligen Inspektionen, Wartungen, Instandsetzungen, Reparaturen, Optimierungen und sonstigen Leistungen ist vom Auftraggeber festzulegen. Sofern dies nicht möglich ist, legen wir den Umfang der durchzuführenden Leistungen nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. In einem Auftragsschein oder in einer Auftragsbestätigung werden die hiernach zu erbringenden Leistungen bezeichnet. Der voraussichtliche oder der verbindliche Leistungszeitpunkt wird hier angegeben.
4.2. Stellt sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar heraus, dass der Vertragsgegenstand nicht instandsetzungsfähig bzw. irreparabel ist, so sind wir berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Soweit sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar herausstellt, dass die Durchführung der Instandsetzung oder Reparatur unwirtschaftlich ist, werden wir den Auftraggeber unverzüglich hierüber verständigen, um eine verbindliche Entscheidung des Auftraggebers zur weiteren Auftragsbearbeitung herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen, so haben wir Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten auf Basis unserer Stundensätze gemäß jeweils aktueller Preisliste bzw. auf Basis eines etwa zuvor erteilten Angebots.
4.3. Wir führen Inspektionen, Wartungen, Instandsetzungen, Reparaturen, Optimierungen und sonstige Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und der jeweils anwendbaren Güterichtlinie der Gütergemeinschaft der Motoreninstandsetzungsbetriebe e.V. in der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung aus bzw. stellen Teile nach diesen Maßgaben her. Wir sind berechtigt, von darüber hinausgehenden Instandsetzungs- und Wartungsvorschriften von Herstellern abzuweichen oder diese nicht anzuwenden.
4.4. Sofern mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich anders vereinbart, setzen wir zur Leistungserbringung anstelle von Originalteilen unter anderem auch für uns hergestellte Teile ein, die in der Regel gleichwertig sind oder eine bessere Qualität als die Originalteile aufweisen.
4.5. Wir sind berechtigt, zur Erbringung von Dienstleistungen Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
5. Verkauf und Werklieferungen
5.1. Gegenstand der Verpflichtung des Auftragnehmers kann auch die Lieferung von neuen, gebrauchten, gewarteten oder instandgesetzten Motoren, Maschinen, Baugruppen, Tausch- und Einzelteilen oder Nebenprodukten, wie z.B. Kühlflüssigkeiten oder Schmierölen bzw. die Lieferung von nach individuellen Vorgaben des Auftraggebers hergestellten Gleitlagern („Kaufgegenstand“) sein. Ziffer 4.4. gilt entsprechend.
5.2. Soweit nicht explizit vereinbart, ist die Lieferung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen inklusive Aktualisierungen (Upgrades oder Updates) nicht Gegenstand der Verpflichtung des Auftragnehmers im Rahmen eines Kaufvertrags.
6. Preise und Inzahlunggabe von Altteilen
6.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich in EUR. Es gelten unsere jeweils bei Vertragsschluss gültigen Listenpreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Fahrt-, Transport und sonstige Kosten für Aufträge nach Ziffer 4, die an dem Ort des Auftraggebers oder einem von dem Auftraggeber festgelegten Ort durchzuführen sind, hat der Auftraggeber zu tragen. Dies gilt entsprechend, wenn die Leistung nach Ziffer 4 am Ort des Auftraggebers nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar ist und dem Auftragnehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen gemäß Ziffer 4 zusätzliche Kosten (insbesondere Fahrt und Transportkosten) entstehen.
6.2. Für Lieferungen und Leistungen gemäß Ziffer 5 verstehen sich Preise ab unserem Werk zzgl. Verpackung, Transport- und Versicherungskosten, ggfs. Kosten für Montage- und Inbetriebnahme, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
6.3. Paletten, Behälter oder andere Mehrwegverpackungen verbleiben in unserem Eigentum und sind vom Auftraggeber unverzüglich und spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.
6.4. Anstelle von Originalteilen, liefern wir auch lagerseitig vorgehaltene, zertifizierte und/oder qualitativ gleichwertige Tausch- oder Alternativteile („Tauschteile“). Sofern zwischen den Parteien schriftlich oder in Textform vereinbart, kann der Auftraggeber beim Kauf der Tauschteile entsprechende bau- und typengleiche gebrauchte Motoren, gebrauchte Baugruppen oder Einzelteile („Altteile“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in Zahlung geben. Diese Altteile dürfen keine Mängel oder sonstigen Fehler aufweisen, die nicht auf gebrauchsübliche Abnutzung zurückzuführen sind. Der Wert von Altteilen, die vom Auftraggeber für die Vergütung unserer Leistungen in Zahlung gegeben werden, ist davon abhängig, ob und inwieweit diese Altteile instandsetzungsfähig sind. Für das Tauschteil ist zunächst ein Grundpreis sowie eine Sicherheitsleistung („Pfandwert“), für den Fall, dass das Altteil nur teilweise oder nicht instandsetzungsfähig ist, zu entrichten. Entsprechend der Ergebnisse der Prüfung der Instandsetzungsfähigkeit werden wir den Pfandwert vollständig oder anteilig zurückerstatten und die Inzahlunggabe des Altteils annehmen. Sollte sich erst nachträglich, bspw. nach Rückzahlung des Pfandwerts, herausstellen, dass die Altteile nicht oder nicht in dem erwarteten Umfang instandsetzungsfähig sind, sind wir zu Nachforderungen berechtigt.
7. Zahlungen
7.1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. § 641 Abs. 1 BGB bleibt bei Werkleistungen unberührt. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist die vollständige Gutschrift auf dem vertraglich festgelegten oder auf dem schriftlich und auf dem Postweg mitgeteilten Bankkonto. Zahlungen auf anderweitige Bankkonten haben keine schuldbefreiende Wirkung. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen.
7.2. Beanstandungen oder Reklamationen der erteilten Rechnungen sollen, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, innerhalb von acht Tagen nach Aushändigung der jeweiligen Rechnung erfolgen. Eine unterbliebene Mitteilung wirkt sich jedoch nicht auf die Rechte des Auftraggebers aus.
7.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind und bei einer Aufrechnung mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber zudem nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
7.5. Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten im Rahmen von Aufträgen nach Ziffer 4 und Dienstleistungen liegt es in unserem Ermessen, eine angemessene Vorauszahlung als Kostenvorschuss zu verlangen.
8. Leistungsort, Lieferung und Fertigstellung
8.1. Lieferung von Kaufgegenständen erfolgt ex works (Incoterms® 2020) ab unserem Werk in Bremen, wo auch der Leistungsort ist, soweit nicht anders vereinbart. Der Leistungsort der Leistungen nach Ziffer 4 ist, sofern nicht anders vereinbart, unser Gesellschaftssitz, es sei denn die Leistungen sind zwingend beim Auftraggeber oder an einem von ihm festgelegten Ort zu erbringen.
8.2. Von uns lediglich in Aussicht gestellte Fertigstellungsfristen oder Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
8.3. Unsere Lieferungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns oder unserem Lieferanten zu vertreten oder wir haben uns im Einzelfall zu einer rechtzeitigen Beschaffung verpflichtet (Garantie).
8.4. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung hierdurch, haften wir dafür nicht. Wir nennen dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe in diesem Fall einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.
8.5. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von uns liegende und von uns nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie Krieg, Terrorakte, Epidemien, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Räumlichkeiten, behördliche Maßnahmen, Energie-, Material- oder Rohstoffmangel, Feuer- und Explosionsschäden, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Hoheitsakte (ob rechtmäßig oder unrechtmäßig) oder ähnliche Ereignisse entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Dies gilt auch wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns bereits in Verzug befinden. Vereinbarte Termine/Fristen verschieben/verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt und dem Ende der Störung wird der Auftraggeber in angemessener Weise unterrichtet. Wir sind nicht verpflichtet, Ersatzware bei Dritten zu beschaffen. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs zurückzutreten.
8.6. Die Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit verlängert sich ggf. um die Zeit, die der Auftraggeber mit der Anlieferung von ihm beizustellender notwendiger Teile in Rückstand ist. Wir sind dabei berechtigt, den Vertrag nach fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen und die bereits geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
9. Gefahrübergang
9.1. Wird der Kaufgegenstand auf Wunsch des Auftraggebers an diesen oder einen von ihm angegebenen Ort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr mit der Absendung, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die jeweilige Transportperson (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zum Beispiel den Versand, Transport oder Installation) übernommen haben. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
9.2. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe an die Transportperson infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die in Ziffer 9.1 beschriebene Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.
9.3. Ist die Abholung zu einem bestimmten Termin vereinbart oder dem Auftraggeber mindestens 5 Tage im Voraus die Abholmöglichkeit mitgeteilt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands auf den Auftraggeber zum vereinbarten oder mitgeteilten Abholtermin über. Während eines solches Annahmeverzugs haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
10. Abnahme und Abnahmefiktin
10.1. Die Abnahme eines Werks findet bei uns im Betrieb statt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
10.2. Als abgenommen gilt ein Werk, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels berechtigt verweigert hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dieser Abnahmefiktion zu laufen.
10.3. Holt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nach Beendigung der Arbeiten nicht innerhalb angemessener Zeit bei uns ab, wird dieser auf Kosten des Auftraggebers gelagert und ggf. konserviert. Während eines solchen Annahmeverzugs haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Der gelieferte Kaufgegenstand bleibt in unserem Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen uns und dem Auftraggeber bereits entstandenen und künftigen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Vertragsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis. Bei vertragswidrigen Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Das Herausverlangen des Kaufgegenstandes stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar.
11.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, ggfs. Instand zu halten und zu reparieren. Er ist verpflichtet, den Kaufgegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch, Diebstahl sowie Beschädigung zu versichern. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, uns einen Schaden am Kaufgegenstand unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
11.3. Sofern der Auftraggeber Händler ist, ist er zur Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen schon jetzt an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle des Kaufgegenstandes treten oder sonst hinsichtlich des Kaufgegenstandes entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen diese Abtretungserklärungen an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber uns in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für den Kaufgegenstand schriftlich oder in Textform zu widerrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, uns alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welche Abnehmer uns Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen, damit wir in der Lage sind, diese gegenüber den Abnehmern unmittelbar geltend zu machen.
11.4. Der Auftraggeber erklärt sich, wenn er den gelieferten Kaufgegenstand weiterverarbeitet, damit einverstanden, dass die Verarbeitung stets für uns erfolgt. Wir erwerben unmittelbar Eigentum an der neuen Sache. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
11.5. Bei Verbindungen oder Vermischungen des Kaufgegenstandes erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Rechnungsendbetrag inklusive der jeweils zum Leistungszeitpunkt gültigen Umsatzsteuer) zum Wert der neuen Sache. Sofern die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, sind wir und der Auftraggeber uns einig, dass dieser uns anteilig das Miteigentum an dieser Sache überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Diese Sache verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für uns.
11.6. Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, oder den Nennbetrag der Vorbehaltsware um mehr als 50%, so sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers überschießende Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
11.7. Etwa von uns beigestellte Teile, Werkzeug, Messmittel oder Material bleiben unser Eigentum. Sie sind unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von den sonstigen Sachen zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Sie dürfen nur zur Durchführung unseres Auftrages verwendet werden. Schäden an beigestellten Teilen oder Material sind zu ersetzten.
12. Pfandrecht, Verwertung, Lagerkosten
12.1. Der Auftraggeber und wir sind uns einig, dass uns ein vertragliches Pfandrecht an allen Gegenständen – auch solche, die nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen – die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers von uns hergestellt oder ausgebessert werden und in unserem Besitz gelangt sind, zusteht. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle uns zustehenden Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag.
12.2. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als zwei Monate in Verzug, so steht uns ferner das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von vier Wochen den Gegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös, der über unsere Hauptforderungen hinausgeht, steht dem Auftraggeber zu; wir sind berechtigt, neben der Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen.
12.3. Sind wir aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, können wir Ersatz der uns durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen.
13. Mängelgewährleistung
13.1. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich etwaige Gewährleistungsrechte des Auftraggebers nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Gewöhnlicher Verschleiß, insbesondere durch äußere, nicht auf dem Kaufgegenstand selbst beruhende Einflüsse, hervorgerufene Beeinträchtigungen, stellt keinen Mangel dar. Der Auftragnehmer übernimmt diesbezüglich keine Gewährleistung. Eine bestimmte Beschaffenheit der Sache aufgrund von öffentlichen Äußerungen von uns oder eines Glieds der Vertragskette ist nicht geschuldet.
13.2. Rückgriffsansprüche gegen uns nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, soweit uns vor dem Vertragsschluss nicht explizit angezeigt wurde, dass der Kaufgegenstand vom Auftraggeber weiterverkauft werden soll.
13.3. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, gelten bei einem Handelskauf die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB. Sofern der Kaufgegenstand zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmt ist, hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Einstandspflicht für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
13.4. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
13.5. Etwaige Gewährleistungsrechte hat der Auftraggeber uns gegenüber schriftlich oder in Textform geltend zu machen.
13.6. Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Umfang. Die Sachmangelgewährleistung erstreckt sich nicht auf eine darüberhinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht Gegenstand unserer Sachmangelgewährleistung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesondere wird ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.
13.7. Sofern der Auftraggeber die Montage bzw. den Einbau des gelieferten Vertragsgegenstands – in Übereinstimmung mit den vertraglichen Verpflichtungen – selbst durchführt bzw. durchführen lässt, liegt kein Mangel des Vertragsgegenstands vor, soweit der Auftraggeber die Montage bzw. den Einbau nicht fachgerecht durchgeführt hat bzw. hat durchführen lassen. Gewährleistungsrechte und/oder Haftungsansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen.
13.8. Bei der Lieferung gebrauchter Ersatzteile wird die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen und die Haftung bestimmt sich ausschließlich nach Ziffer 14. Dies gilt nicht, sofern die gewartete Sache als neu hergestellte Sache zu qualifizieren ist.
14. Haftung
14.1. Soweit in dieser Ziffer 14 nicht anders geregelt, sind Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen uns, unsere Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
14.2. Der Haftungsausschluss nach Ziffer 14.1 gilt nicht
- für Schäden des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- für Schäden des Auftraggebers, die wir, einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben (vgl. Ziffer 15.1);
- im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart;
- für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit anwendbar.
14.3. In den in Ziffer 14.2 genannten Fällen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei der Umfang der Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.
14.4. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschehen diese unentgeltlich und, vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 14.2., unter Ausschluss jeglicher Haftung.
15. Verjährung
15.1. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme oder Ablieferung des Gegenstandes. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für schuldhaft durch uns verursachte Personenschäden (Leben, Körper, Gesundheit), für Schadensersatzansprüche aufgrund einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unserer gesetzlichen Vertretung oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sie gilt ebenfalls nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 478,479 (Lieferantenregress) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleibt es ebenfalls bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk in Kenntnis eines Sachmangels ab, stehen ihm Sachmangelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
15.2. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer nach § 445a BGB verjähren spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer die Sache dem Auftraggeber abgeliefert hat. Dies gilt nicht für Lieferungen mit digitalen Inhalten.
15.3. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten seit Kenntniserlangung.
16. Softwarenutzung
16.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zeitlich unbeschränkt zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf einem Gerät, welches nicht der dafür bestimmte Vertragsgegenstand ist, ist untersagt.
16.2. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen, oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Urheberrechtsvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
16.3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
17. Expertkontrolle
17.1. Der Auftraggeber hält die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften, insbesondere der Europäischen Union (EU) und der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), ein. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inklusive Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch den Auftragnehmer erforderlich sind, insbesondere wenn unsere Produkte bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit a) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Verbote nach den EU-, US- oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder b) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfür.
17.2. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftragnehmer steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Auftraggeber zu verweigern oder zurückzuhalten. Der Zugriff auf und die Nutzung des gelieferten Vertragsgenestands darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Auftraggeber erfolgt sind; anderenfalls hat der Auftraggeber die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen.
17.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Weitergabe des von uns gelieferten Vertragsgegenstands an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in den Ziffern 17.1 bis 17.3 dieser AGB zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
17.4. Der Auftraggeber stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich des jeweiligen Kaufgegenstands alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind.
17.5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten resultieren.
18. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
18.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen technischen und geschäftlichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen anvertraut oder bekannt werden, vertraulich zu behandeln und sie während und nach Beendigung des Vertrags gegenüber Dritten geheim zu halten. Mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG gelten dabei nicht als Dritte im Sinne dieses Absatzes.
18.2. Die Beobachtung, Untersuchung, der Rückbau oder die Testung eines Produkts (Reverse Engineering), das von uns geliefert wurde, ist untersagt.
18.3. Der Auftraggeber darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zu uns werben.
19. Schlussbestimmungen
19.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit der Rechtsbeziehung mit dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
19.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
19.3. Die nach diesen Bedingungen abgeschlossenen Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen für den Auftraggeber verbindlich.